3.5.3. Ein Rückweisungsentscheid ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur für die erste Instanz verbindlich, sondern er kann auch von der rückweisenden Instanz später nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 143 III 290 Erw. 1.5; BGE 135 III 334 Erw. 2; AGVE 1996 S. 67 ff.).