3.5.2.3. Diese Aktienzuteilung gemäss Urteil vom 17. Juni 2008 bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 16. September 2010 (vgl. Erw. 3 und 4). Nur für die Fragen des Anrechnungswerts der 25 zusätzlichen Stammaktien und des Mehrwerts der Stimmrechtsaktien wies es das Verfahren an das Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 1). - 32 -