3.5.2.2. Mit seinem ersten Urteil vom 17. Juni 2008 verpflichtete das Bezirksgericht Baden die Klägerin, 100 Stammaktien (entsprechend dem von L._____ erworbenen Erbanteil) in die Erbmasse einzuwerfen, und stellte fest, dass den Parteien von diesen eingeworfenen Aktien unter Anrechnung an ihren Erbteil je ¼, somit 25 Stück, zustünden (Dispositiv-Ziffer 1.1. und 1.2.). Nach Vollstreckung dieses Urteils hätten die Beklagen somit über je (unverändert) 600 Stimmrechtaktien und (neu) 65 Stammaktien verfügt und die Kläger über (neu) je 125 Stammaktien.