3.5.2. 3.5.2.1. Der Willensvollstrecker verteilte am 10. Oktober 2001 die Aktien der I._____ unter den Erben. Den beiden Beklagten teilte er je 600 Stimmrechtsaktien (à nominal Fr. 100.00) und je 40 Stammaktien (à nominal Fr. 1'000.00) zu. Die Klägerin erhielt 200 und der Kläger 100 Stammaktien (Klagebeilage 36). Dadurch haben die Beklagten und der Kläger je Aktien mit einem nominalen Wert von total Fr. 100'000.00, die Klägerin dagegen von total Fr. 200'000.00 erhalten. Die Klägerin erhielt kapitalmässig doppelt so viele Aktien zugeteilt mit der Begründung, dass L._____ ihren Erbanteil an sie abgetreten habe.