3.4. Im Ergebnis ist unabhängig von den theoretisch kontroversen Lehrmeinungen vorliegend festzuhalten, dass der teilweise Klagerückzug die Begehren der Beklagten betreffend Aktienzuteilung nicht dahinfallen liess. 3.5. 3.5.1. Das Obergericht hat sich bereits in seinem ersten Urteil vom 16. September 2010 zur Aktienzuteilung geäussert. Fraglich ist, ob und inwiefern darauf nochmals zurückzukommen ist.