Die von den Klägern nicht zurückgezogenen Ausgleichungsansprüche stehen somit in einem engen Zusammenhang mit der Erbteilung. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Begehren der Beklagten zur Aktienzuteilung dahingefallen wären, wenn die Kläger ihre Klage vollständig zurückgezogen hätten. Es wäre jedenfalls unsinnig, diese Begehren nach dem nur teil- - 31 - weisen Klagerückzug nicht mehr zu beurteilen, nachdem die damit in engem Zusammenhang stehenden von den Klägern geltend gemachten Ausgleichungsansprüche vom Gericht auch nach dem teilweisen Klagerückzug noch zu entscheiden waren.