Die Beklagten haben diese Begehren in der Klageantwort und Duplik nicht als Widerklagebegehren bezeichnet, weshalb bei dieser (hier nicht vertretenen) Rechtsauffassung grundsätzlich unselbständige Gegenrechtsbegehren im Rahmen der actio duplex anzunehmen wären, die bei einem Klagerückzug dahinfallen würden. Die Kläger haben jedoch ihre Klage nicht ganz, sondern nur bezüglich ihres Begehrens auf Aktienzuteilung zurückgezogen. Nicht zurückgezogen wurden hingegen (insbesondere) die Begehren betreffend Ausgleichung.