3.3.4. Selbst wenn man von der Rechtsauffassung ausgehen würde, dass die Beklagten bei einer Erbteilungsklage frei wählen können, ob sie ihre Begehren als Gegenrechtsbegehren im Rahmen der actio duplex oder als Widerklagebegehren fassen möchten, wäre vorliegend nicht auf ein Dahinfallen der fraglichen beklagtischen Begehren zu schliessen.