3.2. und implizit auch das Duplikbegehren Ziff. 3 auf Stammaktien, welche sich infolge der Zuteilung des Willensvollstreckers im Besitz der Klägerin befanden und es wurde verlangt, dass diese Aktien (teilweise) an die Beklagten zu übertragen seien. Somit hatten diese Begehren der Beklagten weder dieselben Bestandteile der Erbschaft zum Gegenstand, noch betrafen sie nur den klägerischen Erbteil; vielmehr wurde damit die Zuweisung von Aktien aus der Erbmasse an die Beklagten verlangt. Somit würde es sich nach den von AMMANN/SUTTER vertretenen - 30 -