Das (zurückgezogene) Klagebegehren Ziff. 3 bezog sich auf Stimmrechtsund Stammaktien der I._____, welche nach diesem Begehren von den Beklagten in die Erbmasse hätten eingeworfen werden und in der Folge (teilweise) den Klägern hätten zugeteilt werden sollen. Betroffen waren somit Aktien, die sich nach der vom Willensvollstrecker vorgenommenen Zuteilung im Besitz der Beklagten befanden. Hingegen bezogen sich das Klageantwortbegehren Ziff. 3.2. und implizit auch das Duplikbegehren Ziff.