3.3. 3.3.1. Die Kläger stellen sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, die beklagtischen Begehren bezüglich Aktienzuteilung seien mit dem teilweisen Klagerückzug entfallen. Zur Begründung macht der Kläger insbesondere geltend, es liege keine Erbteilungsklage, sondern eine Klage auf Durchsetzung der rechtsgeschäftlich vereinbarten Erbteilung, auf Durchsetzung des Erbvertrags (mit Teilungsbestimmungen) vom tt.mm.jjjj vor. Dabei handle es sich nicht um eine actio duplex (Stellungnahme vom 1. Mai 2023, N. 14).