Die Beklagten würden damit aufgrund des Charakters der Erbteilungsklage als actio duplex schlechter gestellt als Beklagte in einem gewöhnlichen Verfahren, die mit einer Widerklage selbständige Begehren stellen können, welche von einem allfälligen Rückzug der Klage unberührt bleiben. Gegenrechtsbegehren der Beklagten auf Zuteilung ihres Erbteils übernehmen vielmehr im Erbteilungsprozess die Funktion einer Widerklage. Dementsprechend sind sie als - 29 - selbständige Begehren zu betrachten, welche ein Rückzug des klägerischen Teilungsbegehrens nicht dahinfallen lässt (ANTOGNINI, a.a.O., N. 203 und 275).