O., S. 29, und AMMANN, N. 410). Es wäre nun aber unbillig und würde im Widerspruch zu den praktischen Bedürfnissen eines Erbteilungsprozesses stehen, wenn die Teilungsbegehren der Beklagten, die keine Widerklage erheben können, durch Rückzug der Klage ohne Weiteres dahinfallen würden und sie diese erst in einem neu anzuhebenden Verfahren wieder stellen könnten. Die Beklagten würden damit aufgrund des Charakters der Erbteilungsklage als actio duplex schlechter gestellt als Beklagte in einem gewöhnlichen Verfahren, die mit einer Widerklage selbständige Begehren stellen können, welche von einem allfälligen Rückzug der Klage unberührt bleiben.