Von einer Teilungsklage ist der gesamte Nachlass betroffen, weil sich die aufzulösende Gesamthandbeteiligung des Klägers und der Miterben über alles erstreckt. Das gesamthänderische Eigentum aller Erben an sämtlichen Erbschaftsaktiven führt dazu, dass der ausscheidende Erbe seine Rechte an allen Aktiven aufgibt, welche bei den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben bleiben, während letztere ihre Rechte an allen Aktiven aufgeben, welche der ausscheidende Erbe zu Alleineigentum zugewiesen erhält (ABT, Der Erbteilungsprozess als Ultima Ratio, praxisrelevante Aspekte zur Planung und Abwicklung, successio 4/2022, S. 314; WEIBEL, a.a.O., N. 36b zu Art. 604 ZGB; ANTOGNINI, a.a.