AMMANN, a.a.O., N. 413), sondern auf wessen Erbquote sich diese Begehren inhaltlich beziehen. 3.2.4. Die Lehrmeinung von AMMANN/SUTTER-SOMM stösst bei anderen Autoren auf die – nach Ansicht des Obergerichts berechtigte – Kritik, dass sie bei der Erbteilungsklage von einem zu eng (auf die Erbquote des Klägers beschränkten) gefassten Streitgegenstand ausgeht. Von einer Teilungsklage ist der gesamte Nachlass betroffen, weil sich die aufzulösende Gesamthandbeteiligung des Klägers und der Miterben über alles erstreckt.