Teilung begehrten, liege prozessual eine Widerklage vor. Eine solche Erbteilungswiderklage bleibe (anders als unselbständige Gegenrechtsbegehren) als rechtlich selbständige Klage rechtshängig, selbst wenn der Erbteilungskläger seine Klage zurückziehe (AMMANN / SUTTER-SOMM, a.a.O., S. 32 ff.; AMMANN, a.a.O., N. 441 f.). Massgeblich für die Qualifikation der beklagtischen Rechtsbegehren als blosse Gegenbegehren im Rahmen einer actio duplex oder als Widerklagebegehren ist nach der Auffassung dieser Autoren demnach nicht deren Bezeichnung als Klageantwort- oder Widerklagebehren in der betreffenden Rechtsschrift (vgl. AMMANN / SUTTER- SOMM, a.a.O., S. 30; AMMANN, a.a.