O., N. 440). Daraus schliessen diese Autoren, dass es sich bei den Anträgen der beklagten Partei nur um Gegenrechtsbegehren im Rahmen einer actio duplex handle, sofern sie sich auf den Teilungsanspruch des Klägers beziehen würden (in diesem Rahmen könnten die Beklagten zur Art und Weise, wie die klägerische Erbquote liquidiert werde, Anträge stellen). Sofern die Beklagten jedoch auch für ihren Erbanteil die - 28 -