Um nicht der Willkür des Klägers ausgeliefert zu sein, dürfe der Beklagte seine Anträge auch in Widerklageform geltend machen und ihnen so prozessuale Selbständigkeit verleihen. Der ebenfalls teilungswillige Beklagte könne dadurch die gerichtliche Beurteilung seines Anspruchs sicherstellen, selbst wenn der Kläger seine Klage zurückziehe (BAUMANN, Gebühren und Kosten im erbrechtlichen Mandat, successio 1/2013, S. 16; GRIEDER, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N. 176; SOGO, Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile des materiellen Rechts und ihre Auswirkungen auf das Verfahren, 2007, S. 59; KILLIAS, in: Berner Kommentar, 2012, N. 14 zu Art. 224 ZPO;