3.2. 3.2.1. Bei der Erbteilungsklage handelt es sich nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung um eine actio duplex. Jede Partei ist in einem solchen Verfahren im Grunde genommen sowohl Kläger als auch Beklagter. Die (formellen) Beklagten können selbständige Begehren auf Zusprechung von Rechten stellen, ohne dass hierfür eine Widerklage erforderlich wäre (WEI- BEL, in: Abt / Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 36; BRÜ- CKNER / WEIBEL / PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, N. 202; WOLF / EGGEL, in: Berner Kommentar, 2014, N. 70 f. zu Art. 604 ZGB; WOLF / BRAZEROL, Grundsätze für die Vornahme der Erbteilung durch das Gericht, AJP 2016, S. 1433 f.;