Insofern müsse das Obergericht auf die Berufung eintreten und sich mit der Argumentation der Beklagten auseinandersetzen, wonach ihre eigenen Anträge betreffend die Aktienzuteilung aufgrund der Doppelseitigkeit der Erbteilungsklage von der Rückzugserklärung der Kläger nicht erfasst seien und diesbezüglich weiterhin die vom Obergericht mit Urteil vom 16. September 2020 rechtskräftig bestätigte Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 17. Juni 2008 gelte, mit der das Bezirksgericht, die 100 Stammaktien "gemäss dem Antrag der Beklagten" an alle Erben zu gleichen Teilen verteilt habe. Nicht anders verhalte es sich mit der in der Berufung erhobenen Beanstandung,