Dies betreffe die Argumente der Beklagten, die Aktienzuteilung habe im neuerlichen Verfahren vor Bezirksgericht nicht mehr zur Disposition gestanden und die Berücksichtigung des Klagerückzugs komme einer reformatio in peius gleich und stelle ein venire contra factum proprium dar. Die Frage, ob das Bezirksgericht mit dem Klagerückzug auch die Begehren der Beklagten in deren Klageantwort und Duplik als erledigt habe betrachten dürfen, beschlage hingegen nicht die Wirksamkeit, sondern die Wirkung der gegnerischen Rückzugserklärung. Die unrichtige Beurteilung der Wirkung eines Entscheidsurrogats sei jedoch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit.