Zur Begründung führte es insbesondere aus, zwar wäre die Frage der Unwirksamkeit des (teilweisen) Klagerückzugs mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO geltend zu machen gewesen. Dies betreffe die Argumente der Beklagten, die Aktienzuteilung habe im neuerlichen Verfahren vor Bezirksgericht nicht mehr zur Disposition gestanden und die Berücksichtigung des Klagerückzugs komme einer reformatio in peius gleich und stelle ein venire contra factum proprium dar.