3.1.5. Mit seinem Entscheid vom 31. März 2020 trat das Obergericht auf die mit Berufung und Beschwerde von den Beklagten vorgebrachte Rüge, die Rückzugserklärung der Kläger habe sich lediglich auf deren Aktienzuteilungsbegehren, nicht aber auf ihre eigenen diesbezüglichen Anträge beziehen können, nicht ein (Erw. 5, insb. 5.4.). Diese wäre nach den damaligen Erwägungen des Obergerichts mit Revision geltend zu machen gewesen, da sie die Wirksamkeit des (teilweisen) Klagerückzugs beschlage und die auf einen Klagerückzug folgende Abschreibungsverfügung kein Anfechtungsobjekt bilde, das mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden könne.