3.1.4. Mit je separaten Eingaben vom 23. April 2018 zogen die Klägerin und der Kläger ihren Klageantrag Ziff. 3 bezüglich des Haupt- und des Eventualantrags (betr. Verpflichtung der Beklagten zur Einwerfung von Aktien der I._____ und Neuzuteilung dieser Aktien) zurück, hielten jedoch am Subeventualantrag (betr. Ausgleichungspflicht des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien) und auch an den anderen Anträgen (insbesondere betreffend Ausgleichung von Zuwendungen durch den Erblasser) fest (act. 1014, N. 6, und act. 1030, N. 1).