3.1.3. Nachdem sowohl die Klägerin als auch der Kläger sich mit ihren Appellationen dagegen gewehrt hatten, bestätigte das Obergericht mit seinem ersten Urteil vom 16. September 2010 diese Aktienzuteilung (vgl. insbesondere Erw. 4). Es wies das Verfahren jedoch an das Bezirksgericht zurück zum Entscheid über die Höhe des Anrechnungswerts der 25 zusätzlichen Stammaktien und der Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben, sowie zur Ausfällung eines entsprechenden Endentscheids (Dispositiv-Ziffer 1). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden gegen diesen Entscheid nicht ein.