Ihre Erbquote von 2/5 sei anderswie wertmässig aufzufüllen, was allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden partiellen Teilungsverfahrens sei. Weil die Kläger gegen die Zuteilung prozessiert hätten, habe auch keine Realteilung stattgefunden, denn nur die vorbehaltlose Entgegennahme der Lose mache die Erbteilung verbindlich. Folglich müssten die 100 Stammaktien, die eigentlich der Erbin L._____ zugestanden hätten, im Rahmen des vorliegenden Erbteilungsprozesses noch unter den - 25 - verbleibenden Erben gemäss der Vereinbarung im Erbvertrag – also allen Erben zu kapitalmässig gleichen Teilen - verteilt werden.