Zur Begründung führte das Bezirksgericht in Erw. 2.4. jenes Urteils zusammengefasst aus, die Zuteilung von 2/5 des Aktienkapitals an die Klägerin verstosse gegen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Erbvertrages. Dass eine Abtretung des Erbanteils von L._____ an die Klägerin stattgefunden habe, ändere nichts daran, weil nur die Erbquote und nicht die einzelnen sich im Nachlass befindlichen Vermögenswerte Gegenstand dieser Abtretung gewesen seien. Ihre Erbquote von 2/5 sei anderswie wertmässig aufzufüllen, was allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden partiellen Teilungsverfahrens sei.