3.1.2. Mit dem ersten Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 (Dis- positiv-Ziffer 1) verpflichtete dieses die Klägerin, 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ in die Erbmasse einzuwerfen. Weiter stellte es fest, dass diese eingeworfenen Aktien zu Teilen von je 25 Aktien den Parteien zustehen, und die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ wurden verpflichtet, die Parteien im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien im Aktienbuch einzutragen. Diese Aktienzuteilung entsprach den Begehren der Beklagten (Duplikbegehren Ziff. 3).