Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Parteien handelt es sich um die Nachkommen des 1997 verstorbenen E._____ und der 1982 verstorbenen AA._____. Im Nachlass befindet sich u.a. die I._____ (I._____) mit einem Aktienkapital von Fr. 500'000.00, aufgeteilt in 1'200 Aktien der Serie A (Stimmrechtsaktien) zum Nennwert von je Fr. 100.00 und in 380 Aktien der Serie B (Stammaktien) zum Nennwert von je Fr. 1'000.00. Die Parteien haben mit den Erblassern am tt.mm.jjjj einen Erbvertrag unterzeichnet. Die daran wegen Minderjährigkeit nicht beteiligte Tochter L.___