2.2. Im Verfahren 5A_435/2020 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 16. September 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. […]" 6. 6.1. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2023 beantragte der Kläger: