2.1. Im Verfahren 5A_425/2020 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.3, 2 und 3 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 31. März 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung der Berufung der Beschwerdeführer/Beklagten und zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.