" 1. 1.1. Die Berufung der Klägerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Die Berufung des Klägers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.3. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 52'275.00 wird der Klägerin 1, dem Kläger 2 und den Beklagten zu je einem Drittel (den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit), d.h. mit Fr. 17'425.00, auferlegt; sie wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."