3. Der Betrag von CHF 1'918'211.00 sei ab 7. Oktober 2003 zu verzinsen. Der von den Beklagten zugunsten des Klägers 2 auszugleichende Kontrollwert der Stimmrechtsaktien in Höhe von CHF 1.6 Mio. sei ab 7. Oktober 2003 zu verzinsen. 4. Im Weiteren sei die Berufung der Klägerin 1 gutzuheissen." 4.2.4. Mit je gesonderter Berufungsantwort vom 18. Januar 2019 zur Berufung der Klägerin und zur Berufung des Klägers beantragten die Beklagten deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. 4.3. Am 31. März 2020 fällte das Obergericht folgenden Entscheid: