2. Im Weiteren sei, anstelle von Ziffer 3 der Berufung der Klägerin 1 vom 5. Oktober 2018, festzustellen, dass gegenüber dem Kläger 2 ein Betrag von CHF 1'918'211.00 auszugleichen sei. Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 2, B._____, den Betrag von CHF 962'315.60 auszugleichen. - 21 - Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 2, B._____, den Betrag von CHF 955'895.40 auszugleichen.