" 1. Die Berufung der Beklagten 1 & 2 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Höhe des Anrechnungswertes der zusätzlichen Stammaktien sowie zur Einholung eines Gutachtens über den Kontrollwert i.S. der Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 12. November 2010 erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten. Anträge zur Berufung des Klägers 2: