Ergänzend sei vom Gericht die erbvertraglich und statutengemässe Zuteilung der dem Kläger 2 gemäss Ziff. 1.2 zukommenden Aktien an die Klägerin 1 und die Beklagten 1 und 2 zum statutarischen Wert vorzunehmen. 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 4.2. 4.2.1. Mit Berufungsantwort vom 15. Januar 2019 stellte die Klägerin folgende Anträge zur Berufung der Beklagten 1 & 2: - 20 -