Es wird festgestellt, dass den Parteien von den durch die Klägerin 1 in die Erbmasse eingeworfenen 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ gemäss dem Erbvertrag vom tt.mm.jjjj je ¼, somit 25 Stück, unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen. Die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ werden verpflichtet, die Parteien innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre ins Aktienbuch einzutragen. Für den Fall, dass die Eintragung nicht innert Frist vollzogen wird, wird den Beklagten gemäss § 425 Abs. 1 ZPO Busse bis Fr. 5'000.00 angedroht.