1. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei aufzuheben und es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 zum Urteil zu erheben wie folgt: Die Klägerin 1 wird verpflichtet, 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ in die Erbmasse des Erblassers E._____, [...], gestorben am tt.mm. 1997, einzuwerfen.