werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 8/10, d.h. im Umfang von Fr. 202'933.75, und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/10, d.h. im Umfang von Fr. 50'733.45, auferlegt. 5. Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: - 19 - Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten ihre Parteikosten in richterlich genehmigter Höhe von total Fr. 723'224.00 (inkl. MwSt von Fr. 53'572.15) zu bezahlen.