Eventualiter: Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Anrechnungswert einer Aktie der Serie B (Stammaktie) für sämtliche Parteien gleich hoch ist und der Anrechnungswert einer Aktie der Serie A (Stimmrechtsaktie) für sämtliche Parteien 1/10 des Anrechnungswerts der Aktie der Serie B beträgt: