2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein allfällig durch die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien resultierender Mehrwert nicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB auszugleichen sei. 3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei ersatzlos aufzuheben und das Klagebegehren Ziff. 3, Subeventualbegehren, der Kläger sei abzuweisen. - 18 -