1.5. Die Beklagten 1 und 2 seien nach Vornahme der Zuteilung der 200 Aktien (67/67/66) zu verpflichten, der Klägerin 1 je CHF 4'853.00 auszugleichen (total maximal CHF 9'706.00, entsprechend dem Wert einer Stammaktie). Eventualiter: Dispositiv-Ziffer 5, eventualiter Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei[en] aufzuheben und es sei in Gutheissung der Berufung sowie der Anträge in der Klageantwort Ziff. 3.2 und der Duplik Ziff. 3 Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 zum Urteil zu erheben wie folgt: