Der von den Beklagten zugunsten des Klägers 2 auszugleichende Kontrollwert der Stimmrechtsaktien in Höhe von CHF 1.6 Mio. sei ab 7. Oktober 2003 zu verzinsen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zulasten der Beklagten 1 und 2, in solidarischer Haftbarkeit." 4.1.3. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 erhoben die Beklagten " Berufung […] mit den folgenden Anträgen: 1. Dispositiv-Ziffer 5, eventualiter Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei[en] aufzuheben.