3. Es sei festzustellen, dass gegenüber dem Kläger 2 ein Betrag von CHF 1'918'211.00 auszugleichen sei. Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, gegenüber von B._____ den Betrag von CHF 962'315.60 auszugleichen. Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, gegenüber von B._____ den Betrag von CHF 955'895.40 auszugleichen. 4. Der Betrag von CHF 1'918'211.00 sei ab 7. Oktober 2003 zu verzinsen.