Es sei ein neues Gutachten zur Feststellung des Kontrollwertes gemäss Berufungsbegehren 2 sowie der jeweiligen Anrechnungswerte der Stammund Stimmrechtsaktien der I._____ gemäss Berufungsbegehren 3 in Auftrag zu geben." 4.1.2. Mit Berufung vom 5. Oktober 2018 stellte der Kläger die folgenden Anträge: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei, mit Ausnahme der Ziffern 1, 2 und 3 des Rechtsspruchs, aufzuheben. - 16 - 2. Es sei festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien der I._____ einen Wert von CHF 8 Mio. habe.