a) Der Anrechnungswert einer Aktie Serie B (Stammaktie) für die Kläger CHF 32'000, jedoch maximal 50% des Anrechnungswertes der Beklagten, und für die Beklagten mindestens CHF 64'000 und b) Der Anrechnungswert einer Aktie Serie A (Stimmrechtsaktie) mindestens CHF 6'400 betrage. 4. Es seien die Berufungsbeklagten zu verpflichten, die bisherig entstandenen Gerichts- und Parteikosten, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer, vollumfänglich zu tragen.