werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 7/10, d.h. im Umfang von Fr. 177‘567.05 und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu 3/10, d.h. im Umfang von Fr. 76‘100.15 auferlegt. 7. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten 2/5, d.h. Fr. 289‘289.60 ihrer richterlich genehmigten Parteikosten von total Fr. 723‘224.00 (inkl. MwSt von Fr. 53‘572.15) zu bezahlen. " - 15 - 4. 4.1. 4.1.1. Mit Berufung vom 5. Oktober 2018 stellte die Klägerin folgende Anträge: