4. Es wird festgestellt, dass a) der Anrechnungswert einer Aktie Serie B (Stammaktie) für die Kläger Fr. 14'154.00 und für die Beklagten Fr. 28'308.00 und b) der Anrechnungswert einer Aktie Serie A (Stimmrechtsaktie) Fr. 2'831.00 beträgt. 5. Soweit mehr oder anderes verlangt wurde, sind die entsprechenden Begehren abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus