2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass ein Teil des Nachlasses des Erblassers E._____, [...], gestorben am tt.mm. 1997, aus 1'200 Aktien Serie A (Stimmrechtsaktien) à Fr. 100.00 und 380 Aktien Serie B (Stammaktien) à Fr. 1'000.00 der I._____ besteht. 3. Es wird in Erläuterung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 festgestellt, dass die Zuteilung der Stimmrechtsaktien und der Stammaktien unter Anrechnung an den jeweiligen Erbteil der Erben erfolgt und eine Ausgleichungspflicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB besteht.