3. Im Übrigen werden die Appellations- und Anschlussappellationsbegehren der Parteien abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 63'227.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'000.00, zusammen Fr. 64'227.00, werden den Parteien von der Vorinstanz nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. 5. Die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren werden von der Vorinstanz nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt."